Familienrecht
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Familienrecht

Familienrecht in Mülheim a. d. Ruhr – Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus

In Mülheim a. d. Ruhr steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus am Hingberg im Familienrecht vertrauensvoll und kompetent zur Seite !

Rechtsstreitigkeiten im Familienrecht beschäftigen sich häufig mit der für den betroffenen Mandanten existenziellen Frage einer Trennung und Ehescheidung. So unterschiedlich die individuellen Fragestellungen und rechtlichen Beurteilungen sind, so verschieden sind auch die Gründe, die zu Differenzen der Ehegatten führen. Oftmals haben sich neben den eigentlichen Rechtsfragen auch die Fronten zwischen den Parteien verhärtet.

Wir als Anwaltskanzlei beraten zu allen relevanten Fragen im Familienrecht und bemühen uns zunächst um eine außergerichtliche Einigung.

Damit es gar nicht erst zu Konflikten im Familienrecht kommt, sind wir mit unserer Kanzlei am Hingberg auch bei der Trennungsvereinbarungen und  Ehescheidungsfolgenvereinbarungen behilflich. Gerade im Familienrecht geben konkrete Absprachen eine hinreichende Sicherheit für die Parteien.

Kompetent vertreten im Gerichtsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus in Mülheim a. d. Ruhr

Sollte ein Gerichtsverfahrens unumgänglich sein, beraten und unterstützen wir die Mandanten unserer Anwaltskanzlei mit der erforderlichen Kompetenz. Zuständig für erstinstanzliche Auseinandersetzungen im Familienrecht ist das Familiengericht. Wie alle anderen Rechtsbereiche ist das Familienrecht ein umfassendes Thema, insbesondere durch die umfangreiche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die für die untergeordneten Instanzengerichte maßgeblich isr. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist auch bekannt durch die Düsseldorfer Tabelle im Unterhaltstecht.

Rechtsanwalt Dr. Mark verfügt mit der Anwaltskanzlei in Mülheim a. d. Ruhr, die dieses Rechtsgebiet zu einer ihrer Haupttätigkeitsfelder gemacht hat, über umfassende Kenntnisse der anzuwenden Gesetze und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im Familienrecht.

In unserer Kanzlei am Hingberg in Mülheim a. d. Ruhr übernehmen wir für Sie das Prozessverfahren und gewährleisten Ihnen, dass wir uns für die Umsetzung Ihrer Vorstellungen in jeglicher Hinsicht einsetzen werden.

Die Qualität unserer Beratung und Vertretung sichert Ihnen eine kompetente und erfolgreiche Bearbeitung im Familienrecht.

Die Anwaltskanzlei Dr. Mark Niehuus in Mülheim a. d. Ruhr weist daher auf Folgendes hin:

Ehescheidung

Sollten Sie Ehescheidung beantragen wollen, wenden Sie sich aufgrund der Tragweite bitte an einen Rechtsanwalt. Da Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus seit nahezu 25 Jahren im Familienrecht tätig ist, garantieren wir einen eine große Erfahrung auf diesem Fachgebiet.

Im Ehescheidungsrecht wird zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung unterschieden. Bei beiden Scheidungen ist für die Einreichung eine Scheidungsantrages ein vorheriges Trennungsjahr der Parteien erforderlich.

Nach einer Trennungsfrist von einem Jahr können Sie geschieden werden, wenn der Ehepartner der Ehescheidung zustimmt. Der Richter geht dann davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist ( sog. Zerrüttungsvermutung) und kann Sie scheiden, § 1566 BGB.

Nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht stellt den Ehescheidungsantrag dann dem anderen Ehegatten zu. Dieser wird aufgefordert anzugeben, ob er ebenfalls geschieden werden will. Ergibt sich, dass die Ehe zerrüttest und das Trennungsjahr abgelaufen ist, setzt das Gericht, einen Verhandlungstermin fest. Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Das Gericht prüft die Richtigkeit der schriftlichen Angaben und fragt, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist und ob die Eheleute die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Wird das bestätigt, verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss. Sollte ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, holt das Familiengericht vor einem Ehescheidungstermin die Auskünfte der Versorgungsträger sein.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Eheleute einig, dass sie untereinander alle regelungsbedürftigen Bereiche, wie Unterhaltszahlungen, Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgangsrecht, geregelt haben und dass diese Punkte nicht mit in das Scheidungsverfahren einfließen sollen. Dem Familiengericht müssen Sie lediglich mitteilen, ob Sie eine Einigung erzielt haben oder nicht, § 133 FamFG.

Nach einer Trennungsfrist von einem Jahr können Sie auch dann geschieden werden, wenn der Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen will, sofern Sie dem Familiengericht nachweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, § 1565 BGB,  etwa  dadurch, dass sie beweisen, dass Sie oder der Ehepartner bereits einen neuen Partner haben und deshalb nicht zu erwarten ist, dass das eheliche Zusammenleben noch einmal wiederhergestellt wird.

Nach einer Trennungsfrist von  drei Jahren vermutet der Richter unwiderruflich, dass Ihre Ehe gescheitert ist und scheidet Sie, auch wenn der Ehepartner der Ehescheidung nicht zustimmt und Sie die Zerrüttung nicht nachweisen können, § 1566 II BGB.

Unterhalt

Der Unterhalt ist eine Leistung an einen Bedürftigen, der nicht oder nicht in vollem Umfang für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann oder aufkommen muss. Derjenige, der eine gesetzliche Unterhalts-Pflicht gegenüber einer anderen Person hat, muss dem Unterhalt zahlen.

Dazu gehört der Unterhalt eines Ehegatten gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten.

Minderjährige Kinder bekommen Unterhalt weil sie für sich selbst nicht sorgen können und noch ausgebildet werden. Leben sie bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Derjenige Elternteil, bei dem sie leben, erfüllt seine Pflicht durch den Betreuungsunterhalt.

Das volljährige Kind, der noch bei einem Elternteil wohnt und in die Schule geht, wird ähnlich wie ein minderjähriges Kind behandelt. Das volljährige Kind erhält aber Kindergeld, welche von dem Unterhalt abgezogen wird. Den restlichen Unterhalt müssen beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander aufbringen.

Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus übernimmt als Rechtsanwalt in Mülheim a. d. Ruhr die Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs sowie die anschließende außergerichtliche und, sofern erforderlich, die gerichtliche Geltendmachung. Sie müssen selbst nichts veranlassen.

Die Kosten kann die Prozesskostenhilfe übernehmen.

Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bei verheirateten Ehepartnern haben die Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht, bei nicht miteinander verheirateten Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine entsprechende Sorgerechtserklärung beim Jugendamt erreicht. Nach einer Trennung streiten sich die Parteien in erster Linie darüber, bei wem das Kind dauerhaft wohnen soll. Dies ist rechtlich zunächst eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die gerichtlich geklärt werden kann. Das Familiengericht wird nach dem Kindeswohl entscheiden und daher aufklären, bei welchem Ehepartner es dem Kind am besten geht. Dazu sollte frühzeitig Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen werden, da das Jugendamt im gerichtlichen Verfahren beteiligt wird und seine Einschätzung zum Verbleib des Kindes abgibt.

Häufig wird zu beurteilen sein, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen der Elternteile geboten ist. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil sind die Familiengerichte zurückhaltend, da das Kindeswohl im Vordergrund steht. Dem anderen Elternteil daher müssen massivste Vorwürfe gemacht werden können, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem sich das Kind nach der Trennung nicht dauerhaft aufhält, möchte dieses selbstverständlich so häufig wie möglich sehen. Da das Kindeswohl im Vordergrund steht, gewähren Familiengerichte in aller Regel den Umgang, sofern kein gravierendes Fehlverhalten vorliegt. Bei einem Widerstand des betreuenden Elternteils bleibt häufig als einzige Lösung eine Klärung des Familiengerichts. Das Umgangsrecht und insbesondere auch die Umgangszeiten werden dann im Sinne des Kindeswohls gerichtlich festgelegt.

Zugewinnausgleich

Im Rahmen des bei Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs ist das Vermögen beider Ehegatten zu zwei Stichtagen festzustellen und durch Vergleich des für jeden Ehepartner so ermittelten Anfangs- und Endvermögen, der jeweilige Zugewinn zu ermitteln. Dabei ist derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen zum hälftigen Ausgleich verpflichtet.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist Ihnen Rechtsanwalt Dr. Mark Niehuus behilflich.

Bereits bei Trennung der Ehegatten ist es möglich, Auskunft über das Vermögen des anderen zu verlangen und diese Auskunft einzuklagen. Wird diese Auskunft nicht erteilt, so kann die sofortige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden, um den Anspruch auf den Zugewinnausgleich zu sichern. Davon unabhängig besteht der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, so dass es möglich ist, die Auskünfte bei Trennung der Ehegatten und bei Zustellung des Scheidungsantrages zu vergleichen.

Sollte sich das Vermögen des einen Ehegatten innerhalb der Trennungszeit erheblich verringert haben, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, was im Einzelnen mit dem Vermögen geschehen ist, um so dem Familiengericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Vermögensverringerung für den Zugewinnausgleich von Relevanz ist.