Rechtsblog Corona Krise und Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Corona Krise und Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Die Corona Krise hat aktuelle Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Bundesregierung will verhindern, dass es Betriebsschließungen und betriebsbedingte Kündigungen gibt.

Sollte es gleichwohl zu der Kündigung aufgrund des Corona Virus kommen, so gibt es hinreichende Möglichkeiten, sich gegen die Kündigung zu wenden.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt allein wegen der Corona Krise nicht in Betracht. Da bedeutet, dass bei einer Kündigung wegen der Corona Krise auf jeden Fall die Kündigungsfrist einzuhalten wäre.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz nicht in Kleinbetrieben gilt, also bei Betrieben von nicht mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern. Teilzeitmitarbeiter werden je nach einer Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder nicht mehr als 30 Stunden mit einer Quote von 0,5 bzw. 0,75 erfasst. Für vor dem 31.12.2003 geschlossene Arbeitsverhältnisse gilt noch ein Schwellenwert von 5 Mitarbeitern. Zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss das Arbeitsverhältnis zudem 6  Monate bestanden haben.

Greift der Kündigungsschutz, so steht einer krankheitsbedingten bzw. personenbedingten Kündigung wegen einer Corona Erkrankung entgegen, dass eine negative Krankheitsprognose vorliegen muss, welche in aller Regel mit 2 Jahren angesetzt wird. Davon dürfte bei dem Corona Virus nicht auszugehen sein.

Sollte  der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wegen der Corona Krise eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wäre ein Kündigungsgrund wie die Schließung des Betriebes oder von Teilbereichen des Betriebes erforderlich. Bleiben Betriebsteile bestehen, wäre zu prüfen, ob der Mitarbeiter dort eingesetzt werden kann. Bei der Auswahl von mehreren Mitarbeitern ist eine Sozialauswahl zu beachten. Dies bedeutet, dass kürzer Beschäftigten,  jüngeren Mitarbeitern oder Mitarbeitern mit weniger Unterhaltspflichten möglichweise eher zu kündigen ist. Haben Betriebe Niederlassungen in anderen Bezirken, kann es bei einer Betriebsschließung an einem Standort erforderlich sein, einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort anzubieten.

Sollte es tatsächlich zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Corona Virus kommen, ist die Kündigungsfrist einzuhalten, welche nach § 622 Abs. 2 BGB je nach Beschäftigungszeit bis zu 7 Monate betragen kann. Kommt es sogar zu Zahlungsschwierigkeiten des Betriebes und wird der Lohn nicht gezahlt, kann der Verdienst als Insolvenzgeld bei der Bundesagenut für Arbeit geltend gemacht werden. Es wird als Ersatz für den Lohn gezahlt, der für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Es umfasst das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile (Provisionen, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld).

Gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

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